Mittwoch, 25. November 2009

Die "Front" gegen die Zulässigkeit von Hausverlosungen im Internet wächst weiter

VG Göttingen, Beschluss vom 12.11.2009, AZ: 1 B 247/09


Seit ungefähr einem Jahr wird versucht in Deutschland ein Verlosungsmodell für Immobilien nach spanischen Vorbildern - etwa der "Mallorca - Hausverlosung" zu etablieren.

Bislang sehen die meisten deutschen Verwaltungsgerichte - soweit ersichtlich - derartige Modelle als rechtswidrig an, wenn sich die einschlägigen Angebote insbesondere an deutsche Nutzer wenden. Eingeleitet werden diese Verfahren durch Untersagungsverfügungen der zuständigen Medienaufsichtsbehörden, hier nach § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV.

Die Gerichte gehen davon aus, dass es sich bei diesen Modellen um unerlaubte öffentliche Glücksspiele handelt, weil die Teilnahme an der Verlosung eine Zahlung erfordert, die im vorliegenden Fall bei knapp 100 Euro lag und die Entscheidung über die Preiszuteilung ausschließlich durch einen seitens des Teilnehmers nicht beeinflussbaren Losentscheides erfolgt.

Hier allerdings erfolgte die Verlosung über eine österreichische Website. Zur Abwicklung war ein Notariat in Austria eingeschaltet. Um hier zur Anwendung deutschen Verwaltungsrechts zu gelangen, stellte das Gericht auf die Abrufbarkeit des Angebotes jedenfalls auch in Deutschland ab. Eine andere Frage ist, was deutsche Untersagungsverfügungen gehen im Ausland betriebene Websites - je nach Einzelfall - praktisch "wert" sind.

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Verwaltungsgericht Göttingen

Beschluss

Tatbestand

Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 26.06.2009, durch die ihr auf der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 4 Satz 2 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) untersagt wird, über das Internet unter www.….com und www.….at eine von ihr organisierte Hausverlosung (Hotel mit Grundstück, E.) gegen Zahlung eines Spieleinsatzes zu veranstalten oder zu vermitteln.

Mit Schreiben vom 14.05.2009 zeigte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Verlosung des Hotels im Internet an. Die Verlosung sollte nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Teilnahmebedingungen wie folgt durchgeführt werden:

„Insgesamt 9 900 Spielteilnehmer sollen sich auf den Internetseiten zur Spielteilnahme anmelden und durch Zahlung des Spieleinsatzes von 97 Euro die Teilnahmeberechtigung erwerben. Sobald diese Zahl erreicht ist, soll durch Los die Gewinnerin/der Gewinner ermittelt werden. Als 1. Preis ist die im Alleineigentum der Antragstellerin stehende Liegenschaft Hotel mit Grundstück (angegebener Wert: etwa 800 000 Euro), beschrieben im Grundbuch Bezirk F., dort Blatt 1331 Amtsgericht …, mit der Liegenschaftsadresse „G.“, ausgeschrieben.

Sollten bis zum 30.06.2009 weniger als 8 200 Lose verkauft worden sein, soll der Zeitpunkt der Verlosung um 3 Monate verlängert werden. Sollte bis zum 30.09.2009 ebenfalls diese Anzahl an verkauften Losen nicht erreicht sein, so findet die Verlosung nicht statt und die einbezahlten Beträge sollen unter Einbehaltung eines Unkostenbeitrages (pauschalierte Bearbeitungsgebühr) von 19 Euro pro Los an den Teilnehmer zurück überwiesen werden. Alle Beträge, die nach Erreichen der Gesamtzahl von 8 200 noch eingehen, sollen in voller Höhe zurückerstattet werden.

Die Durchführung und Abwicklung der Verlosung wird von Herrn Rechtsanwalt H., als Treuhänder bewerkstelligt. Für die Grundbucheintragung ist gemäß dem Verlosungsergebnis die Zusammenarbeit mit einem deutschen Notar vorgesehen.

Die Teilnahme ist nur über die im Internet eingerichtete Teilnahmemaske möglich; verbindlich müssen von einem Teilnehmer seine persönlichen Daten wie Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, sowie auch sein Bankkonto samt Bankleitzahl und die Anzahl der gewünschten Lose angegeben werden.

Jeder Teilnehmer kann nach den Teilnahmebestimmungen an jedem beliebigen Computer für seine Registrierung sorgen. Die Anzahl der Lose darf nachträglich nicht verändert werden; möchte ein Teilnehmer die Anzahl der zu kaufenden Lose erhöhen, muss er eine neuerliche Registrierung in Gang setzen. Eine Volljährigkeitsprüfung findet nicht statt.

Die Verlosung soll am 31.07.2009 öffentlich in der Kanzlei H., stattfinden. Sollte die Verlosung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, ist das Datum der Verlosung auf der Homepage anzukündigen.“

Auf die Hausverlosung wird auf den Internetseiten www.….com und www.….at hingewiesen. Auf der Internetseite www.….com wird die Antragstellerin als Betreiberin der Seite genannt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass weitere Fragen unter der Telefonnummer I. (die Nummer der Antragstellerin) beantwortet werden können.

Mit Schreiben vom 19.05.2009 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Untersagung der Hausverlosung für Niedersachsen an. Nachdem im Folgenden – bis auf Bayern – alle anderen Bundesländer den Antragsgegner ermächtigt hatten, eine Untersagung auch für jeweils ihr Bundesland auszusprechen, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.06.2009 erneut zu der beabsichtigten Untersagung nunmehr für alle Länder außer Bayern an. In ihrer Stellungnahme wies die Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei der Verlosung der Immobilie um eine rein österreichische Angelegenheit handele und sie ausschließlich in Österreich veranstaltet werde. In Österreich seien derartige Verlosungen ausdrücklich in Übereinstimmung mit dem Justiz- und Finanzministerium zulässig. Lediglich der Lospreis, die Immobilie, befinde sich in Deutschland. Dies habe mit der Veranstaltung selbst aber nichts zu tun. Die Immobilie sei auf der österreichischen Webseite www.….at gelistet. Es handele sich um eine ausschließlich österreichische Domäne. Der Glücksspielstaatsvertrag sei auf die österreichische Verlosung nicht anwendbar. Außerdem liege noch gar keine Verlosung vor. Es werde zunächst lediglich abgeklärt, ob es überhaupt genügend Interessenten für eine Verlosung der Immobilie gebe. Es würden lediglich Reservierungen von Losen entgegengenommen werden. Erst wenn zu einem gewissen Zeitpunkt feststehe, dass die Durchführung einer Verlosung sinnvoll sei und es genügend Interesse gebe, werde diese gestartet. Im Übrigen verstoße der Glücksspielstaatsvertrag gegen europäisches Recht.

Zwischenzeitlich war die Mindestanzahl der Lose, die bis zum 30.09.2009 registriert worden sein sollten, auf 6 200 gesenkt worden.

Unter dem 26.06.2009 erließ der Antragsgegner einen Bescheid mit folgendem Inhalt:

„1. Ihrer Mandantin, Frau A., wird untersagt, öffentliche Glücksspiele i.S.v. § 3 GIÜStV in der unter www.….com und www.….at hinterlegten Weise über das Internet in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu veranstalten oder zu vermitteln.

2. Soweit die Veranstaltung oder Vermittlung über das Internet erfolgt, kann die Untersagungsverfügung u. a. durch Einstellung des Angebotes, der Geolokalisation und/oder der Handy- oder Festnetzortung sowie auch durch kumulatives Ergreifen folgender Maßnahmen – Buchstaben a) bis e) – befolgt werden:

a) Vor der Teilnahme an den von Ihrer Mandantin veranstalteten oder vermittelten Glücksspielen ist die Angabe der persönlichen Daten einschließlich der (postalischen) Anschrift der Spielteilnehmer zum Zeitpunkt der Spielteilnahme vorzusehen. Zwingend ist dabei die Angabe des Bundeslandes, dem die angegebene Anschrift zuzuordnen ist.

b) Es ist zu unterlassen, in Formularen, mit dem sich der Spieler anmelden bzw. registrieren muss, unabhängig von der Sprache in der für das (Bundes-)Land des Aufenthaltsortes des Spielers maßgeblichen Zeile die Eingabe „Baden-Württemberg“, „Berlin“, „Brandenburg“, „Bremen“, „Hamburg“, „Hessen“, „Mecklenburg-Vorpommern“, „Niedersachsen“, „Nordrhein-Westfalen“, „Rheinland-Pfalz“, „Saarland“, „Sachsen“, „Sachsen-Anhalt“, „Schleswig-Holstein“ und „Thüringen“ oder ähnliche auf diese Bundesländer hinweisende Eingaben vorzugeben oder zu ermöglichen.

c) Es ist sicherzustellen, dass jede Person mit Aufenthaltsort in den Bundesländern Baden- Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen von der Teilnahme nach den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages erlaubnispflichtigem Glücksspiel ausgeschlossen wird, die bei der Angabe ihrer persönlichen Daten eine E-Mail-Adresse unter der Topleveldomain „.de“ angibt, wobei allerdings die Teilnahme nicht zwingend von der Angabe einer E-Mail-Adresse abhängig zu machen ist.

d) Es ist zu unterlassen, andere Hinweise auf eine Teilnahmemöglichkeit aus den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu geben, wie z. B. die Abbildung der entsprechenden Wappen oder Landessignets, Kontoverbindungen, Telefonnummern oder Adressen.

e) Auf den von Ihrer Mandantin genutzten Webseiten ist der folgende oder ein ähnlich lautender Hinweis in allen auf der Website verwendeten Sprachen (sog. Disclaimer) in der jeweiligen Sprache hinzuzufügen:

„Die Teilnahme an diesem Glücksspiel über diese Webseite von Personen, die sich in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen aufhalten, ist gemäß § 4 Abs. 1 und 4 des Glücksspielstaatsvertrages verboten.

Das Angebot, an diesem Glücksspiel teilzunehmen, richtet sich somit nicht an Personen mit Aufenthalt in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Gebote, die aus diesen Ländern abgegeben werden, werden ohne besondere Benachrichtigung storniert. Ein Gewinnanspruch besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Rückzahlung des getätigten Entgeltes, ohne das es hierzu einer besonderen Benachrichtigung bedarf.

Die Personen mit Aufenthalt in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, die an diesem Glücksspiel teilnehmen machen sich gemäß § 285 StGB strafbar und können mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft werden.“

Dieser Disclaimer hat beim Aufrufen der Seite zu erscheinen. Seine Schriftgröße muss der Schriftgröße der übrigen Informationen auf der jeweiligen Internetseite entsprechen. Der Disclaimer ist an vorrangiger Stelle vor den übrigen Informationen zum veranstalteten oder vermittelten Glücksspiel zu platzieren. Er hat auch erneut zu erscheinen, sobald ein Spieler „Deutsch“ als Sprache auswählt oder nach einer etwaigen Registrierung an dem Glücksspiel teilnehmen möchte. Diesem Disclaimer widersprechende Aussagen sind zu entfernen.

3. Die Einstellung der Tätigkeiten sowie die Art und Weise der Umsetzung in Bezug auf das Angebot im Internet ist mir schriftlich mitzuteilen. Für die Einhaltung der vorstehenden Gebote wird eine Umsetzungsfrist bis zum 29. Juni 2009, 16:00 Uhr, eingeräumt.

4. Falls Ihre Mandantin nach dem 29. Juni 2009, 16:00 Uhr, der Untersagungsanordnung in Ziffer 1. dieses Bescheids zuwiderhandeln sollte, drohe ich ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50 000 Euro an.“

Der Antragsgegner begründete sein Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV vorlägen, da die Antragstellerin gegen eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV verstoße, nämlich gegen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und gegen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels ohne Erlaubnis. Die Antragstellerin veranstalte ein Glücksspiel, da die Zuteilung des Preises durch Losentscheid erfolge, mithin vom Zufall abhänge. Das im Internet angebotene Spiel werde maßgeblich geprägt durch die eigentliche Hausverlosung, in der eben jener Gewinn verteilt werde, der die ausschließliche Motivation für eine Spielteilnahme darstelle. Die Antragsgegnerin habe auch die Untersagung für andere Bundesländer aussprechen dürfen, weil entsprechende Ermächtigungen vorlägen. Da Personen mit Aufenthalt in den genannten Ländern die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verlosung eröffnet werde, sei auch deutsches Recht anzuwenden. Um ein Unterlaufen der Untersagung zu verhindern, sei auch die Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel durch Vermittlerkonstruktionen zu untersagen sowie nicht allein auf die Domänen www.….com und www.….at zu beschränken. Der Antragstellerin sei es freigestellt, auf welche Weise sie die Untersagung umsetze. Es werde lediglich auf einige Möglichkeiten hingewiesen.

Nachdem die Antragstellerin zuerst nicht reagierte, setzte der Antragsgegner durch drei Bescheide jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 Euro fest und drohte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes an. Da die Antragstellerin die Zwangsgelder nicht zahlte, leitete er die Zwangsvollstreckung ein. Daraufhin stoppte die Antragstellerin die Hausverlosung in der Art, dass vorerst eine Registrierung über die Internetseite www.….com nicht mehr möglich ist und auf der Seite ein Hinweis aufgenommen wurde, dass die Verlosung bis zu einer gerichtlichen Klärung unterbrochen sei. Auf der Internetseite www.….at taucht die Hausverlosung nur noch im Archiv als abgebrochene Verlosung auf.

Mit der am 24.07.2009 eingelegten Klage hat die Antragstellerin die Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2009 beantragt. Unter dem 07.08.2009 hat sie einstweiligen Rechtsschutz begehrt.

Zur Begründung trägt sie vor, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Untersagungsverfügung beständen. Sie weist nochmals darauf hin, dass es sich um eine rein österreichische Veranstaltung handele. Im Übrigen wiederholt sie die bereits im Anhörungsverfahren vorgebrachten Argumente.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der bereits erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.06.2009 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er wiederholt und vertieft die bereits im angefochtenen Bescheid dargestellten Gründe. Hinsichtlich der technischen Umsetzung der beschriebenen Möglichkeiten zur Umsetzung der Untersagungsverfügung verweist er auf Gutachten der Universität Münster und verschiedene Schreiben an Glücksspielaufsichtsbehörden, aus denen die tatsächliche Umsetzung der genannten Verfahren in der Praxis hervorgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.


Entscheidungsgruende

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg.

1. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Nach § 9 Abs. 2 GlüStV haben Widerspruch und Klage gegen Anordnungen der Glücksspielaufsicht keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen sind, geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Untersagung der Hausverlosung erweist sich nach der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Untersagung ist § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Danach sind die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele sowie die Werbung hierfür zu untersagen. Während § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV der Glücksspielaufsicht ein Ermessen einräumt, legt § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG eine Verpflichtung zum Einschreiten fest (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 03.04.2009, NVwZ 2009, 1241). Die Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 NGlüSpG ist der Antragsgegner als Glücksspielaufsichtsbehörde für die Untersagung zuständig. Da – bis auf Bayern – alle anderen Bundesländer den Antragsgegner ermächtigt haben, auch für ihren Bereich die Hausverlosung zu untersagen, ist der Antragsgegner nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV zuständig, die Untersagung über das Land Niedersachsen hinaus für alle anderen Bundesländer – außer Bayern – zu verfügen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob es sich tatsächlich um eine in Österreich veranstaltete Hausverlosung handelt. § 3 Abs. 4 GlüStV regelt ausdrücklich, dass ein Glücksspiel (zumindest auch) dort veranstaltet und vermittelt wird, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 03.04.2009, a.a.O.). Die Vorschrift bezweckt gerade auch solche Angebote zu erfassen, die vom Ausland aus in das Intranet eingestellt werden (vgl. Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag, Niedersächsischer Landtag, LT-Drs. 15/4090, S. 65). Die Hausverlosung der Antragstellerin ist über das Internet Spielern aus allen Bundesländern möglich, so dass sie auch in diesen veranstaltet wird.

b) Bei der von der Antragstellerin gestarteten Hausverlosung auf den Webseiten www.….com und www.….at handelt es sich um ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung über die Vergabe des Preises allein vom Zufall ab, da der Gewinner durch Losentscheid bestimmt werden soll (IV Nr. 10 und 13 AGB zu der Verlosung, s. unter www.….com). Da Voraussetzung für eine Teilnahme an der Verlosung die Zahlung von 97 Euro ist, wir d auch für den Erwerb der Gewinnchance ein Entgelt verlangt.

Das von der Antragstellerin gestartete Glücksspiel ist auch öffentlich, da für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).

c) Bei der Hausverlosung handelt es sich um ein unerlaubtes Glücksspiel. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird das Glücksspiel auch bereits veranstaltet. Voraussetzung dafür ist nicht, dass die Lose bereits tatsächlich verkauft sind. Nach den Teilnahmebedingungen geht dem tatsächlichen Losverkauf eine sogenannte Registrierungsphase voraus. Der Spieler muss sich über eine im Internet eingerichtete Teilnahmemaske mit seinen persönlichen Daten wie Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, e-Mailadresse und Telefonnummer sowie sein Bankkonto samt Bankleitzahl und die Anzahl der gewünschten Lose registrieren lassen. Nach erfolgter ordnungsgemäßer Registrierung wird der Spieler aufgefordert, für die gewünschte Anzahl der Lose einen Geldbetrag pro Los auf das angegebene Konto treuhänderisch zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung wird vom Treuhänder die der Überweisung entsprechende Anzahl an Losen reserviert unter Zuweisung einer jeweiligen Losnummer pro Los. Eine Verlosung soll nur dann stattfinden, wenn bis zu einem bestimmten Stichtag 6 200 Lose reserviert worden sind. Erst zu diesem Zeitpunkt sollen die Lose an die registrierten Personen verkauft werden. Bei dieser Vorgehensweise beginnt die Veranstaltung des Glücksspiels bereits mit der Registrierung. Sie ist für den Teilnehmer verbindlich und damit nicht mehr rückgängig zu machen. Der einzelne Spieler hat auch keinen Einfluss mehr darauf, ob es zu dem tatsächlichen Verkauf der Lose und damit der Auslosung kommt oder nicht. Er kann die Anzahl der Mindestlose selbst nicht beeinflussen. Mit der Registrierung hat deshalb für ihn das Glücksspiel begonnen. Der weitere Fortgang ist seinem Einfluss entzogen und hängt für ihn vom Zufall ab.

Die Verlosung ist auch nur über das Internet möglich (IV Nr. 2 AGB), so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 GlüStV vorliegen.

Gegen die Vorschrift ergeben sich weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet erhoben. Dieses sei vielmehr geeignet, problematisches Spielverhalten einzudämmen (Beschluss vom 14.10.2008, NVwZ 2008, 1338, 1341).

Der EuGH hat entschieden, dass ein von einzelnen Mitgliedstaaten geregeltes Verbot von Glücksspielen im Internet grundsätzlich nicht gegen Europarecht verstößt (Urteil vom 08.09.2009, DVBl. 2009, 1371 ff.). Im Internetglücksspielbereich beständen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede, die es aufgrund der bisher nicht erfolgten Harmonisierung rechtfertigten, den einzelnen Staaten ein ausreichendes Ermessen hinsichtlich des angestrebten Schutzniveaus einzuräumen. Dabei komme den einzelnen Mitgliedstaaten ein breiter Beurteilungsspielraum zu. Zu beachten sei, dass die beschriebenen Beschränkungen geeignet seien, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von dem betroffenen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und nicht diskriminierend angewendet werden würden.

Das Glücksspielverbot im Internet soll der Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV, nämlich das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, dienen. Das Internetverbot erfüllt zudem eine Forderung der Suchtexperten, die ein konsequentes Verbot von Internetwetten und Onlineglücksspielen verlangt (Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag, LT-Drs. 15/4090, S. 67). Es ist dafür das geeignete Mittel. Das Spielen per Internet ist durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu kommt ein im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes in den Hintergrund treten zu lassen. Hinzu kommt, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestehen, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, a.a.O.). Da das Internetverbot ohne Ausnahme für jegliches Glücksspiel und jeden Veranstalter gilt, entfaltet es keine diskriminierende Wirkung. Insgesamt erfüllt damit § 4 Abs. 4 GlüStV die vom EuGH aufgestellten Anforderungen. Europarechtliche Bedenken bestehen deshalb nicht.

Soweit im Zusammenhang mit dem Glücksspielstaatsvertrag ein möglicher Verstoß gegen Europarecht diskutiert wird, handelt es sich um eine andere Problematik. Zweifel bestehen, ob das für 2008 vorgeschriebene Staatsmonopol für Sportwetten und (zum überwiegenden Teil auch) für Lotterien in eine kohärente Glücksspielpolitik eingebettet ist. Es geht um die Frage, ob von zuständigen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten berechtigen, ohne weitere zusätzliche nationale Genehmigung die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anbieten und durchführen zu dürfen (s. dazu VG Gießen, Vorlagebeschluss vom 07.05.2007 – 10 E 13/07 –, juris; VG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 – 4 K 4435/06 –, juris). Um diese Fragen geht es jedoch vorliegend nicht.

d) Der Antragsgegner kann die Antragstellerin in Anspruch nehmen, denn sie veranstaltet die Hausverlosung. In ihrer Anzeige vom 14.05.2009 an den Antragsgegner gibt sie selbst an, dass sie die Verlosung ihres Hotels gestartet habe. Sie hat ihren Prozessbevollmächtigten als Treuhänder mit der Abwicklung der Verlosung beauftragt. Auf der Webseite www.….com wird die Antragstellerin als Betreiberin der Webseite aufgeführt. Darüber hinaus ist auf der Webseite ihre private Telefonnummer aufgeführt, unter der weitere Fragen zu der Verlosung gestellt werden können. Dies spricht alles dafür, dass die Antragstellerin Veranstalterin der Verlosung ist. Dass auf die Verlosung auch auf der Webseite www.….at, die nicht von der Antragstellerin betrieben wird, geworben wird, ändert daran nichts. Die Webseite verweist nämlich wegen der Einzelheiten auf die von der Antragstellerin betriebene Webseite www.….com.

Bei der Hausverlosung handelt es sich also um die Veranstaltung eines unerlaubten öffentlichen Glücksspiels (s. auch VG München, Beschluss vom 09.02.2009 – M 22 S 09.300 –, juris Rn. 26 ff.; Teßmer/Küpper, „Ist die legale „Hausverlosung“ möglich – Teil 1“, jurisPR-StrafR 17/2009 Anm. 1 Nr. III., juris). Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG liegen damit vor. In diesem Fall hat die Glücksspielaufsicht die Veranstaltung zu untersagen. Ein Ermessen besteht nicht.

e) Die Untersagung ist auch verhältnismäßig. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn von der Antragstellerin etwas Unmögliches oder technisch nicht Umsetzbares verlangt werden würde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 22.07.2009 – 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185 –, juris, Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 03.04.2009, NVwZ 2009, 1241, 1242).

Es liegt weder ein Fall rechtlicher noch tatsächlicher Unmöglichkeit vor. In rechtlicher Hinsicht ist die Antragstellerin durch keine öffentlich-rechtliche Vorschrift gehindert, dem Verbot zu folgen. Sie hat auch die privatrechtliche Verfügungsbefugnis über den Internetauftritt und kann daher die Hausverlosung löschen oder beschränken.

Es liegt auch in tatsächlicher Hinsicht kein Fall objektiver Unmöglichkeit vor. Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem Sachverhalt, über den das Nds. OVG mit Beschluss vom 03.04.2009 (a.a.O.) zu entscheiden gehabt hat, nicht vergleichbar. Dort war die Untersagung lediglich auf Niedersachsen beschränkt worden, weil eine Ermächtigung anderer Bundesländer nicht eingeholt worden war. Darüber hinaus war aufgegeben worden, dass das Unterlassen dadurch zu erfolgen hat, dass für die niedersächsischen Internetzugänge der Zugang gesperrt wird. Das Gericht hat gegen die Rechtmäßigkeit dieser Unterlassungsverfügung erhebliche Bedenken geltend gemacht, weil von dem Betroffenen etwas Unmögliches verlangt werde. Zur Begründung führte das Nds. OVG an, dass eine Zugangssperre für allein niedersächsische Internetzugänge technisch nicht umsetzbar sei und in Fällen, in denen zur Befolgung der Untersagung nur eine bundesweite Sperrung in Kauf zu nehmen sei, der Weg über § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV zu gehen sei. Dies sei nicht erfolgt.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist bereits deshalb nicht vergleichbar, weil der Antragsgegner der Antragstellerin nicht vorgeschrieben hat, wie sie die Unterlassung zu befolgen hat. Das ist auch nicht notwendig. Auf welche Weise der Betroffene der Anordnung, Rechtsverstöße gegen eine landesrechtliche Vorschrift zu unterlassen, nachkommt, kann in zulässiger Weise dem Verpflichteten selbst überlassen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.07.2009, a.a.O.). Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Umsetzung der Untersagungsverfügung nicht vorgeschrieben, sondern lediglich Möglichkeiten aufgezeigt, mit denen die Antragstellerin die Untersagungsverfügung befolgen kann. Selbst wenn die vom Antragsgegner vorgeschlagene, auf die genannten Bundesländer beschränkte Geolokalisation oder Handy- und Festnetzortung technisch nicht realisierbar wäre, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagung führen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin nämlich weitere Wege aufgezeigt, die ohne Weiteres umsetzbar sind. So kann sie ihr Angebot einfach einstellen (Nr. 2 Satz 1 des Bescheides). Oder sie kann die unter Nr. 2a) – e) des Bescheides kumulativ zu ergreifenden Maßnahmen wählen, die ebenfalls ohne größeren technischen Aufwand erfolgen können (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 03.04.2009, a.a.O.). Es verbleiben der Antragstellerin deshalb mehrere tatsächlich umsetzbare Möglichkeiten, die Unterlassung zu befolgen.

Nach alledem ist die Untersagung bereits wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV offensichtlich rechtmäßig.

2. Einer weiteren Prüfung, ob die Unterlassung auch wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 GlüStV aufgrund einer fehlenden Erlaubnis der Antragstellerin zur Veranstaltung der Hausverlosung gerechtfertigt ist, und einer Erörterung der in diesem Zusammenhang eventuell bestehenden europarechtlichen Bedenken bedarf es daher nicht.

3. Soweit sich der Antrag gegen die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung richtet, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Dabei bedarf es keiner näheren Erörterung, ob der Antrag möglicherweise bereits wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse unzulässig sein könnte, weil sich die Androhung wegen der erfolgten Zwangsgeldfestsetzung mit erneuter Zwangsandrohung schon erledigt hatte. Die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung ist nämlich rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 2, §§ 70, 67 NSOG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 50 000,00 Euro schöpft zwar den nach § 67 Abs. 1 Satz 1 NSOG vorgegebenen Rahmen voll aus, was aber aus den vom Antragsgegner in der Verfügung vom 26.06.2009 dargestellten Gründen, insbesondere im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtbefolgung der Verfügung, zulässig ist. Hinsichtlich der – kurzen – Umsetzungsfrist ergeben sich aus den im Bescheid genannten Gründen ebenfalls keine Bedenken.

Mittwoch, 18. November 2009

Broadband internet continues to grow in the EU, but slowly

The EU states, that the development of broadband internet is growing more and more in Europa. This is partly true, partly not true. In my eyes _free_ access to Internet - Communication is a human right. The situation in southern europe and eastern germany shows the deficits very significant, but let uns hear what the EU wants to tell us:

With more than 11 million new fixed lines laid in a year, the take up of broadband internet continues to grow in Europe. According to a report published today by the European Commission, 24% of the EU population had a broadband access line subscription in July 2009, up from 21.6% in July 2008. The report also shows that mobile broadband is gaining momentum in Europe, with a 54% increase since January and now at a penetration rate of 4.2% per 100 citizens. Last but not least, broadband internet connections in Europe are increasingly faster. 80% of broadband lines in the EU now have download speeds of 2 megabits per second (Mbps) or greater (allowing the use of Web 2.0 and video streaming), which is 5% up from last year.

"Despite the economic slowdown, Europe continues to have a very dynamic broadband market. Enhanced competition is driving better services, and consumers nowadays regard their broadband internet access as an essential part of life, " said EU Telecoms Commissioner Viviane Reding. "This is a good starting point for the next European Commission. Vibrant high-speed broadband markets in a competitive single telecoms market are a strategic priority in the European Digital Agenda that is currently being prepared in the Commission. High-speed internet broadband, whether via fibre networks or wireless, is a pre-condition for a strong digital economy in Europe and for European leadership in new technologies and applications. After the European Parliament and the Council have agreed, on 5 November, a new and pro-competitive regulatory framework for Europe's telecoms markets ( MEMO/09/491 ), I expect that the drive for the roll-out of high speed internet will now intensify across all EU Member States. Europe is clearly ready to make the next decade thoroughly digital."

New figures published today by the Commission show that in the last year the number of broadband lines continued to grow throughout the EU by 10.7% on average (between July 2008 and July 2009), despite the gloomy economic environment . On 1 July 2009, there were around 120 million fixed broadband lines in the EU, of which 11.5 million lines have been added since July 2008.

Denmark and the Netherlands continue to be world leaders in broadband take up, with nearly 40% of the population having a broadband connection, but growth rates are slowing as they approach saturation. Nine EU countries ( Denmark 37.3%, the Netherlands 36.2%, Sweden 31.3%, Finland 30.7%, Luxembourg 28.8%, the United Kingdom 28.4%, France 27.7%, Germany 27.5% and now also Belgium 27.5%) are above the United States, where the level of broadband take up stands at 25.8% and is slowing according to OECD May 2009 statistics . Luxembourg (+18.3%) and Portugal (+11.7%) experienced faster growth in 2009 than in 2008.

The average market share of incumbent telecoms operators in the EU is stable at around 45% (highest at 80% in Cyprus, 67% in both Luxembourg and Finland and lowest at 27% in the UK). However, incumbent control over the broadband markets (including resale of wholesale lines) is structurally in decline to the benefit of infrastructure base competition (basically through the local loop unbundling that enables access to the network by third parties). Full unbundled local loops and shared access lines represent 71.4% of Digital Subscriber Lines (DSL) , up from 65.2% one year ago. Growth in the number of unbundled local loops, although slower than last year, takes place at the expenses of resale, a type of low-investment access for new entrants, which has shrunk from 18.2% to 10.6% of DSL lines since 2008. Telecoms new entrants have appeared to invest progressively and have contributed to creating a more competitive broadband market.

Today's Commission report also shows that EU citizens enjoy higher speeds and better quality broadband than a year ago. 80% of broadband lines in the EU deliver speeds above 2 Mbps (75% a year ago), fast enough to watch streaming videos online, and more than 15% above 10 Mbps (up 10% since January 2009). Greater data transmission speeds generally provide customers with more and better choice at a lower price per megabit.

In terms of technology, Digital Subscriber Line (DSL) remains the most diffused broadband access technology in Europe with 94 million lines. Fibre-to-the-home grew by 40% between July 2008 and July 2009, but at the moment only represents 1.75% of the total lines in Europe as it is present only in a handful of countries: Latvia has the largest share of fibre lines over the total number of broadband lines, followed by Sweden which has the largest number of fibre lines. Broadband access based on mobile technologies (which typically allow mobile internet via laptops) is particularly taking off in Austria (13.8%), Sweden (12.6%), Portugal (10.8%) and Ireland (8.3%). The current mobile broadband penetration in Europe stands at 4.2%, a 54% increase since January 2009.

Background

Broadband availability is a key indicator of the development of information and communication technologies ( IP/08/1422 ). The Commission reports twice a year on the development of broadband markets in the EU with data validated by Member States ( IP/08/1831 ).

The report is available at:


http://ec.europa.eu/information_society/eeurope/i2010/benchmarking/index_en.htm

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Breitband-Internet in der EU trotz Wirtschaftskrise weiter auf dem Vormarsch

Mit mehr als 11 Millionen neuen Festnetzanschlüssen im vergangenenJahr sind feste Internet-Breitbandverbindungen in Europa weiter auf dem Vormarsch. Nach einem heute von der Europäischen Kommission veröffentlichten Bericht verfügten im Juli 2009 bereits 24 % der EU-Bevölkerung über einen festen Breitbandanschluss, gegenüber 21,6 % im Juli 2008. Weiter verdeutlicht der Bericht, dass mobile Breitbandnetze in Europa mit einem Wachstum von 54 % seit Januar schnell an Bedeutung gewinnen und bereits von 4,2 % der Bürger genutzt werden. Und nicht zuletzt wird die Breitbandübertragung in Europa auch immer schneller. 80 % der Breitbandverbindungen in der EU (5 % mehr als im Vorjahr) erreichen nun Download-Geschwindigkeiten von mindestens 2 Megabit/Sekunde (Mbit/s), die Web 2.0-Anwendungen und Video-Streaming erlauben.

„Trotz des wirtschaftlichen Abschwungs hat Europa weiterhin einen sehr dynamischen Breitbandmarkt. Der verstärkte Wettbewerb führt zu besseren Dienstleistungen, und die Verbraucher betrachten den Breitband-Internetanschluss heute als wichtigen Teil ihres Lebensalltags“ , sagte die für Telekommunikations-fragen zuständige EU-Kommissarin Viviane Reding. „Das ist ein guter Ausgangspunkt für die nächste Europäische Kommission. Lebendige Märkte für Hochgeschwindigkeits-Breitbanddienste in einem wettbewerbsbestimmten Telekom-munikationssektor sind eine der strategischen Prioritäten der Europäischen Digitalen Agenda, die derzeit von der Kommission aufgestellt wird. Das Hochgeschwindig-keits-Internet, ob es nun über Glasfaser- oder Drahtlosnetze realisiert wird, ist eine Voraussetzung für eine starke digitale Wirtschaft in Europa und für eine europäische Führungsrolle bei neuen Technologien und Anwendungen. Nachdem sich das Europäische Parlament und der Rat am 5. November 2009 auf einen neuen wettbewerbsorientierten Rechtsrahmen für die Telekommunikations-märkte in Europa ( MEMO/09/491 ) verständigt haben, erwarte ich nun den verstärkten Ausbau des Hochgeschwindigkeits-Internets in allen EU-Mitgliedstaaten. Europa ist eindeutig bereit, das nächste Jahrzehnt durch und durch digital zu gestalten.“

Nach den neuen Zahlen, die die Kommission heute veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Breitbandanschlüsse im letzten Jahr (von Juli 2008) bis Juli 2009, trotz schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen EU-weit um durchschnittlich 10,7 %. Am 1. Juli 2009 gab es in der EU etwa 120 Millionen feste Breitband-anschlüsse, von denen 11,5 Millionen seit Juli 2008 hinzugekommen sind.

Dänemark und die Niederlande stehen mit einer Breitbandversorgung von beinahe 40 % der Bevölkerung beim Breitbandanschluss weiterhin an der Weltspitze, verzeichnen angesichts der sich abzeichnenden Marktsättigung aber nur noch geringe Zuwachsraten.

Neun EU-Länder ( Dänemark 37,3 %, Niederlande 36,2 %, Schweden 31,3 %, Finnland 30,7 %, Luxemburg 28,8 %, das Vereinigte Königreich 28,4 %, Frankreich 27,7 %, Deutschland 27,5 % und nun auch Belgien 27,5 % ) rangieren vor den USA, wo die Breitbandversorgung nach den OECD-Statistiken von Mai 2009 erst 25,8 % erreicht hat und nun an Tempo einbüßt. Luxemburg (+18,3 %) und Portugal (+11,7 %) legten 2009 schneller zu als 2008.

Der durchschnittliche Marktanteil der etablierten Telekommunikationsanbieter hat sich in der EU bei 45 % stabilisiert (am höchsten ist er mit 80 % in Zypern, gefolgt von 67 % in Luxemburg und Finnland, den niedrigsten Anteil gibt es mit 27 % im Vereinigten Königreich). Die beherrschende Stellung der etablierten Betreiber auf den Breitbandmärkten (einschließlich weiterverkaufter Anschlüsse) geht aber strukturell zurück zugunsten des Wettbewerb der grundlegenden Infrastrukturen (vor allem durch den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, über den Drittanbieter Zugriff auf das Netz erhalten). Vollständig entbündelte und gemeinsam genutzte Teilnehmeranschlüsse machen 71,4 % der DSL-Leitungen aus – gegenüber 65,2 % noch vor einem Jahr. Die Zahl der entbündelten Teilnehmeranschlüsse steigt nun langsamer als im Vorjahr, was aber vor allem zu Lasten des Weiterverkaufs geht, einer Zugangsform für Neueinsteiger, die nur geringe Investitionen erfordert und seit 2008 von 18,2 % auf 10,6 % gesunken ist. Tatsächlich haben neue Telekom-Anbieter nach und nach selbst investiert und damit zu einem stärker wettbewerbsbestimmten Breitbandmarkt beigetragen.

Außerdem macht der Kommissionsbericht deutlich, dass den EU-Bürgern im Breitbandbereich höhere Geschwindigkeiten und eine bessere Qualität geboten werden. 80 % der Breitbandleitungen in der EU erreichen Geschwindigkeiten von mehr als 2 Mbit/s (75 % vor einem Jahr), was für Video-Streaming ausreicht, und über 15 % sind schneller als 10 Mbit/s (10 % mehr als im Januar 2009). Höhere Datenübertragungsraten bedeuten im Allgemeinen, dass dem Kunden eine größere und bessere Auswahl zu einem geringeren Preis pro Megabit geboten wird.

Hinsichtlich der eingesetzten Technik bleiben DSL-Leitungen mit 94 Millionen Anschlüssen weiterhin die am weitesten verbreitete Breitband-Zugangstechnik in Europa. Durchgehende Glasfaseranschlüsse bis zum Endkunden nahmen zwischen Juli 2008 und Juli 2009 um 40 % zu, machen allerdings aber nur 1,75 % der Breitbandanschlüsse in Europa aus. Zudem gibt es sie nur in einer Handvoll Länder: Den größten Glasfaseranteil an der Gesamtzahl der Breitbandleitungen hat Lettland , gefolgt von Schweden mit der größten Zahl der Glasfaserleitungen. Mobilfunkgestützte Breitbandzugänge (die einen mobilen Internetzugang z. B. mit Laptops erlauben) breiten sich besonders in Österreich (13,8 %), Schweden (12,6 %), Portugal (10,8 %) und Irland (8,3 %) aus. Der Verbreitungsgrad mobiler Breitbandverbindungen beträgt in Europa derzeit 4,2 %, was eine Steigerung um 54 % seit Januar 2009 bedeutet.

Hintergrund

Die Breitbandverfügbarkeit ist ein wichtiger Indikator für die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien ( IP/08/1422 ). Die Kommission berichtet zweimal pro Jahr über die Entwicklung der Breitbandmärkte in der EU, wobei sie von den Daten ausgeht, die von Mitgliedstaaten bestätigt wurden ( IP/08/1831 ).

Der Bericht ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/information_society/eeurope/i2010/benchmarking/index_en.htm

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L a conexión a Internet de banda ancha sigue creciendo contra viento y marea en la UE

Con más de 11 millones de líneas fijas instaladas en un año, la implantación de la conexión a Internet de banda ancha sigue creciendo en Europa. Según un informe publicado hoy por la Comisión Europea, el 24 % de la población de la UE accedía a líneas de banda ancha en julio de 2009, frente al 21,6 % en julio de 2008. El informe también indica que la banda ancha móvil está despegando en Europa, con un aumento del 54 % desde enero y un índice de penetración actual del 4,2 % por cada 100 ciudadanos. Por último, las conexiones a Internet de banda ancha en Europa son cada vez más rápidas. El 80% de las líneas de banda ancha en la UE (un 5 % más respecto al año pasado) tiene ahora velocidades de descarga de 2 megabits por segundo (Mbps) o más, lo que permite el uso de la Web 2.0 y del vídeo en tiempo real.

La Comisaria de Telecomunicaciones, Viviane Reding, ha declarado que « a pesar de la crisis económica, Europa sigue teniendo un mercado de la banda ancha muy dinámico. La mayor competencia se está traduciendo en mejores servicios y los consumidores consideran hoy su acceso a Internet de banda ancha parte esencial de la vida. Es un buen punto de partida para la próxima Comisión Europea. Unos mercados de banda ancha de alta velocidad dinámicos en un mercado único de las telecomunicaciones competitivo son una prioridad estratégica en la Agenda Digital Europea que está elaborando ahora la Comisión. La conexión de banda ancha de alta velocidad a Internet , inalámbrica o a través de redes de fibra, es una condición previa para una economía digital fuerte en Europa y para el liderazgo europeo en las nuevas tecnologías y aplicaciones. Tras haber acordado el Parlamento Europeo y el Consejo una normativa nueva y favorable a la competencia sobre los mercados europeos de telecomunicaciones el 5 de noviembre ( MEMO/09/491 ), espero que se intensifique la carrera hacia una mayor implantación de Internet de alta velocidad en todos los Estados miembros de la UE. Europa está claramente lista para que la próxima década sea completamente digital».

Las nuevas cifras publicadas hoy por la Comisión indican que el número de líneas de banda ancha siguió aumentando el año pasado en toda Europa en un 10,7 % como media (entre julio de 2008 y julio de 2009, pese a la coyuntura económica desfavorable). El 1 de julio de 2009 existían unos 120 millones de líneas fijas de banda ancha en la UE, de las cuales 11,5 millones se habían añadido desde julio de 2008.

Dinamarca y los Países Bajos siguen siendo líderes mundiales en lo que la implantación de la banda ancha se refiere, con casi el 40 % de la población con conexión de banda ancha, pero las tasas de crecimiento se están reduciendo a medida que se acercan a la saturación. Nueve países de la UE ( Dinamarca, con el 37,3 %; los Países Bajos, con el 36,2 %; Suecia, con el 31,3%; Finlandia, con el 30,7%; Luxemburgo, con el 28,8%; el Reino Unido, con el 28,4%; Francia, con el 27,7%; Alemania, con el 27,5%, y ahora también Bélgica, con el 27,5 % ) han superado a los Estados Unidos, donde la banda ancha llega al 25,8 % de la población y se está ralentizando, según las estadísticas de la OCDE de mayo de 2009 . Luxemburgo (con un 18,3 % adicional) y Portugal (con un 11,7 % más) registraron un crecimiento más rápido en 2009 que en 2008.

La cuota de mercado media de los operadores de telecomunicaciones preexistentes en la UE se mantiene estable en aproximadamente el 45 % (las cuotas más altas son un 80 % en Chipre y el 67 % en Luxemburgo y Finlandia y la más baja, un 27 % en el Reino Unido). Sin embargo, el control de estos operadores de los mercados de banda ancha (incluida la reventa de líneas al por mayor) está disminuyendo de forma estructural en beneficio de la competencia en la base de infraestructura (principalmente gracias a la desagregaciación del bucle local, que permite el acceso de terceros a la red). Los bucles locales completamente desagregados y las líneas de acceso compartido representan el 71,4 % de las líneas de abonado digital ( Digital Subscriber Lines , DLS), frente al 65,2 % hace un año. El aumento del número de bucles locales desagregados, aunque sea más lento que el año pasado, se produce a expensas de la reventa, un tipo de acceso que exige escasa inversiones de los nuevos operadores, el cual ha disminuido desde el 18,2 % al 10,6 % de las líneas DLS desde 2008. Los nuevos operadores de telecomunicaciones parecen haber invertido cada vez más y han contribuido a crear un mercado de banda ancha más competitivo.

El informe de hoy de la Comisión también indica que los ciudadanos de la UE disfrutan de velocidades más altas y de una banda ancha de mejor calidad que hace un año. El 80 % de las líneas de banda ancha en la UE ofrecen velocidades superiores a los 2 Mbps (frente al 75 % hace un año), lo que basta para ver en línea emisiones de video en tiempo real, y más del 15 % supera los 10 Mbps (un 10 % más desde enero de 2009). Las mayores velocidades de trasmisión de datos brindan generalmente a los clientes más y mejores opciones a un precio más bajo por megabit.

En cuanto a la tecnología , DLS sigue siendo la tecnología de acceso de banda ancha más difundida en Europa, con 94 millones de líneas. La fibra a domicilio creció un 40 % entre julio de 2008 y julio de 2009, pero ahora representa solo el 1,75 % de todas las líneas en Europa al existir únicamente en unos pocos países: Letonia tiene el porcentaje más alto de líneas de fibra respecto al número total de líneas de banda ancha, seguida por Suecia , que tiene el mayor número de líneas de fibra en términos absolutos. El acceso de banda ancha basado en tecnologías móviles (que permiten el acceso móvil a Internet con ordenadores portátiles) se está implantando especialmente en Austria (13,8 %), Suecia (12,6 %), Portugal (10,8 %) e Irlanda (8,3%). La implantación actual de los servicios móviles de banda ancha en Europa se cifra en un 4,2 %, lo que representa un aumento del 54 % desde enero de 2009.

Antecedentes

La disponibilidad de la banda ancha es un indicador clave del desarrollo de las tecnologías de la información y la comunicación ( IP/08/1422 ). La Comisión presenta un informe semestral sobre el desarrollo de los mercados de la banda ancha en la UE con datos validados por los Estados miembros. ( IP/08/1831 ).

El informe se puede consultar en:

http://ec.europa.eu/information_society/eeurope/i2010/benchmarking/index_en.htm


Dienstag, 17. November 2009

BGH: Schadensersatz im Flugtransportrecht nach dem Warschauer Abkommen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2009, AZ: I ZR 88/07

Leitsätze:

a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf Bestimmungen des Warschauer Abkommens 1955 gestützte Schadensersatzklage ist auch dann gegeben, wenn der Luftfrachtvertrag sachrechtlich zwar dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifizierten Protokolls Nr. 4 von Montreal unterliegt, das beklagte Luftfrachtunternehmen seinen Sitz aber in Deutschland hat.

b) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 EGBGB nicht erfüllt, weil sich in dem Staat, in dem der Beförderer seine Hauptniederlassung hat, weder der Verlade- oder Entladeort noch die Hauptniederlassung des Absenders befinden, so wird das anwendbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB bestimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB kommt es bei Güterbeförderungsverträgen nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollständig verdrängt wird.


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Ausspruch zur Hauptsache teilweise aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 4.885,90 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2004 zu zahlen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der B. S/A in Kopenhagen/ Dänemark (im Weiteren: Empfängerin). Sie nimmt die Beklagte, ein deutsches Luftfrachtunternehmen mit Sitz in Kelsterbach, aus übergegangenem Recht der Empfängerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Empfängerin kaufte Ende April/Anfang Mai 2003 insgesamt 4.500 Computerbauteile zum Preis von 247.500 US-Dollar von einem in Istanbul/Türkei ansässigen Unternehmen. Die Beklagte übernahm die Ware Anfang Mai 2003 in Mailand/Italien, um sie per Luftfracht zur Empfängerin zu befördern. Das Gut ging während des Lufttransports verloren.

Die Klägerin zahlte deshalb an die Empfängerin den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 247.500 US-Dollar. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den durch den Verlust eingetretenen Schaden gemäß Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift zur Last falle. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, auf welche Weise die Ware verlorengegangen sei und welche organisatorischen Schritte sie zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Gütertransports veranlasst habe. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich sowohl aus § 17 ZPO als auch aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955, da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland habe.

Die Beklagte hat insbesondere die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Abrede gestellt. Der streitgegenständliche Güterbeförderungsvertrag unterstehe dem Haftungsregime des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 (MP Nr. 4), da sowohl der Abgangsort (Mailand) als auch der Bestimmungsort (Kopenhagen) in Vertragsstaaten des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 lägen. Da Deutschland dieses Protokoll nicht ratifiziert habe, scheide ein deutscher Gerichtsstand aus. Selbst wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben wäre, verbliebe es jedenfalls sachlichrechtlich bei der limitierten Haftung der Beklagten gemäß Art. VII lit. b MP Nr. 4.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.627,67 US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen (OLG Frankfurt a.M. TranspR 2007, 367).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt,

das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und in der Sache angenommen, dass die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Verlust gemäß Art. VII lit. b MP Nr. 4 begrenzt sei. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits ergebe sich aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955. Dies gelte auch dann, wenn das streitgegenständliche Rechtsverhältnis dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliege. Die Bundesrepublik Deutschland sei Hoher Vertragschließender Teil i.S. des Art. 28 Abs. 1 WA 1955. Entscheidend sei allein, dass das angerufene Gericht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liege, die dem Warschauer Abkommen 1955 beigetreten sei.

Auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch komme das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unmittelbar zur Anwendung. Dies ergebe sich schon aus der von den Parteien im Luftfrachtbrief unter Ziffer 2.2.1 getroffenen Rechtswahl. Die Ermittlung des Vertragsstatuts nach dem deutschen internationalen Privatrecht (Art. 28 EGBGB) führte im Übrigen zu keiner anderen Beurteilung. Die spezielle Regelung für Güterbeförderungsverträge in Art. 28 Abs. 4 EGBGB sei im Streitfall allerdings nicht einschlägig. Nach dem deshalb anzuwendenden Art. 28 Abs. 1 EGBGB unterliege ein Vertrag dem Recht desjenigen Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweise. Dies sei im vorliegenden Fall Italien. Hier habe die Beklagte den Beförderungsauftrag von einem italienischen Spediteur erhalten. Der Transport habe von Italien nach Dänemark durchgeführt werden sollen. Dort betätige sich die Beklagte auch gewerblich. Da Italien - ebenso wie Dänemark - Signatarstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 sei, finde sachlichrechtlich das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls Anwendung.

Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 hafte die Beklagte nur beschränkt mit 17 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm. Dementsprechend sei der Klägerin angesichts dessen, dass das Gewicht der Sendung 180 Kilogramm betragen habe, eine Schadensersatzforderung in Höhe von 4.627,67 US-Dollar zuzuerkennen.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und auch zutreffend angenommen, dass auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 zur Anwendung kommt. Danach steht der Klägerin eine Schadensersatzforderung in Höhe von 4.885,90 US-Dollar zu.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.), ergibt sich für die gegen die in Deutschland ansässige Beklagte gerichtete Klage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955.

a) Nach dieser Vorschrift muss eine auf Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestützte Schadensersatzklage in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile erhoben werden. Der Kläger hat die Wahl zwischen vier Gerichtsständen, die alle auf dem Gebiet eines Vertragsstaates liegen müssen. Er kann den Luftfrachtführer unter anderem dort verklagen, wo dieser seinen Wohnsitz hat. Die Beklagte hat ihren Sitz in Kelsterbach, also in der Bundesrepublik Deutschland, die aufgrund der Ratifizierung des Warschauer Abkommens 1955 seit dem 1. August 1963 zu den Vertragsstaaten des Abkommens gehört. Danach ist gemäß Art. 28 Abs. 1 WA 1955 die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Des Weiteren kann die Klage auf Schadensersatz bei dem Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden. Das in Verlust geratene Gut sollte nach Kopenhagen/Dänemark befördert werden. Auch Dänemark gehört zu den Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens 1955 (s. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 1 WA 1955 Rdn. 11). Der Abgangsort des Gutes (Mailand/Italien) wird zwar nicht in Art. 28 Abs. 1 WA 1955 genannt, er liegt aber ebenfalls im Gebiet eines Vertragsstaates des Warschauer Abkommens 1955 (s. Koller aaO Art. 1 WA 1955 Rdn. 11). Der Umstand, dass alle im vorliegenden Fall berührten Staaten dem Warschauer Abkommen 1955 beigetreten sind, führt dazu, dass nach Art. 28 Abs. 1 WA 1955 die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage auf Schadensersatz gegeben ist.

b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Bedeutung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch sachlichrechtlich den Bestimmungen des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliegt, das Deutschland nicht ratifiziert hat. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Klage nur in einem Staat erhoben werden kann, der diesem Zusatzprotokoll beigetreten ist. Dem Zusatzprotokoll kommt bei der Frage, welche Gerichte international zuständig sind, keine Sperrwirkung zu, da dieses Protokoll Art. 28 Abs. 1 WA 1955 unverändert gelassen hat. Die Gerichte eines Staates, der das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert hat, sind nicht gehindert, auf den erhobenen Schadensersatzanspruch das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Zusatzprotokolls anzuwenden (vgl. zur Anwendung des taiwanesischen Rechts durch deutsche Gerichte BGH, Urt. v. 20.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 22).

2. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten für den Verlust des Transportguts ergibt sich - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - dem Grunde nach aus Art. 18 Abs. 1 WA 1955. Nach dieser Vorschrift hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von Gütern entsteht, wenn das Schadensereignis während der Luftbeförderung eingetreten ist. Die Beklagte hat das abhandengekommene Gut unstreitig in Mailand übernommen. Eine Ablieferung bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in Kopenhagen ist nicht erfolgt, so dass davon auszugehen ist, dass der Verlust während des Obhutszeitraums der Beklagten eingetreten ist. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass sie für den Verlust grundsätzlich haftet.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 WA 1955 kann der Empfänger des Gutes die Rechte aus dem Luftfrachtvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen, wenn der Verlust des Gutes - wie im Streitfall - vom Luftfrachtführer anerkannt worden ist. Der ursprünglich der Empfängerin zustehende Schadensersatzanspruch ist - worüber zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht - kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen, da sie die Empfängerin für den Verlust entschädigt hat.

3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht auf den Schadensfall das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 angewandt und den Schadensersatzanspruch der Klägerin dementsprechend gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 auf 17 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des verlorengegangenen Gutes begrenzt hat.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien des Luftfrachtvertrags hätten im Luftfrachtbrief unter Ziffer 2.2.1 eine Rechtswahl dahingehend getroffen, dass damit alle möglichen Kombinationsformen (s. dazu Giemulla in Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3 Warschauer Abkommen, Einl. WA Rdn. 15) erfasst sein sollten. Die im konkreten Fall einschlägige Fassung ergebe sich zwingend aus dem jeweiligen Ratifikationsstand und werde durch die vertraglich vereinbarte Transportstrecke bestimmt, die für die streitgegenständliche Beförderung von Mailand nach Kopenhagen habe verlaufen sollen. Da sowohl Italien als auch Dänemark das Montrealer Zusatzprotokoll Nr. 4 ratifiziert hätten, beurteile sich die Haftung der Beklagten nach dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls.

Zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn das anzuwendende Vertragsstatut gemäß Art. 28 EGBGB zu ermitteln wäre. Das deutsche internationale Privatrecht verweise auf italienisches Recht. Da Italien das Montrealer Zusatzprotokoll Nr. 4 ratifiziert habe, komme das Warschauer Abkommen 1955 in dieser Fassung zur Anwendung.

b) Die Revision rügt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der im Luftfrachtbrief getroffenen Rechtswahl sei fehlerhaft. Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte als Klauselverwenderin den Begriff "Warsaw Convention" in Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich dahingehend definiert habe, dass damit das am 12. Oktober 1929 verabschiedete Ursprungsabkommen oder das am 28. September 1955 in Den Haag unterzeichnete Abkommen gemeint seien, je nachdem, welches Abkommen anwendbar sei.

Die unmittelbare Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens 1955 ergebe sich zudem aus dessen Art. 1 Abs. 2. Der Abgangsort und der Bestimmungsort hätten nach den Vereinbarungen der Parteien in Staaten gelegen, die (auch) das Warschauer Abkommen 1955 ratifiziert hätten. Die beteiligten Staaten (Italien und Dänemark) seien daher - ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland - als "Hohe Vertragschließende Teile" i.S. von Art. 1 Abs. 2 WA 1955 anzusehen, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Abkommens in dieser Fassung führe.

c) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

aa) Das auf den Streitfall anwendbare Vertragsstatut ist nach den Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts zu ermitteln. Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates beurteilt sich die Frage, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind, gemäß Art. 3 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB haben Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, allerdings Vorrang gegenüber den Bestimmungen des EGBGB. Völkerrechtliche Verträge, die ein einheitliches Sachrecht für internationale Sachverhalte schaffen, verdrängen in ihrem sachlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich mithin die nationalen Kollisions- und Sachnormen (vgl. von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 1 Rdn. 65; v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 58, 63; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 3 EGBGB Rdn. 6).

In Art. XIV MP Nr. 4 ist bestimmt, dass das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal für internationale Beförderungen i.S. des Art. 1 des Abkommens gilt, sofern der Abgangs- und der Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls liegen. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Transport im Streitfall den Bestimmungen des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4, da die Beklagte das Transportgut in Italien, einem Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4, zur Beförderung nach Dänemark, das ebenfalls Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls ist, übernommen hatte. Einer direkten Anwendung des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 durch die deutschen Gerichte steht jedoch der Umstand entgegen, dass die Bundesrepublik Deutschland das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert hat, so dass es nicht unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht i.S. von Art. 3 Abs. 2 EGBGB geworden ist. Das auf den Streitfall anwendbare Vertragsstatut ist demzufolge gemäß Art. 3 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zu ermitteln.

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Bei Güterbeförderungsverträgen wird gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Die Beklagte hat ihre Hauptniederlassung zwar in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Staat liegen aber weder der Verladeort noch der Entladeort. Ebenso wenig hat der Absender hier seine Hauptniederlassung. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind daher nicht erfüllt. Liegen die Erfordernisse des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht vor, wird das anwendbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB kommt es bei Güterbeförderungsverträgen nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollständig verdrängt wird (vgl. OLG München TranspR 1991, 61; OLG Braunschweig TranspR 1996, 385; MünchKomm.BGB/ Martiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 67; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 6; Erman/Hohloch aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 25; Mankowski, TranspR 1993, 213, 224 f.; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 809; OLG Bremen VersR 1996, 868).

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der streitgegenständliche Beförderungsvertrag die engsten Verbindungen i.S. von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu Italien aufweist. Die Beklagte erhielt den Beförderungsauftrag in Italien von einem italienischen Speditionsunternehmen. Der Transport sollte von Italien nach Dänemark durchgeführt werden. Schließlich wurde das Transportgut von der Beklagten in Italien übernommen, wo diese sich auch gewerblich betätigt. Da Italien Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 ist und der von den Parteien vereinbarte Bestimmungsort (Kopenhagen) ebenfalls in einem Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 liegt, kommt auf den streitgegenständlichen Beförderungsvertrag - wie bereits dargelegt - das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls zur Anwendung.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision wird die Anwendung des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 nicht durch eine von den Parteien des Beförderungsvertrags nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB getroffene Rechtswahl verdrängt. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte - wie die Revision geltend macht - den Begriff "Warsaw Convention" in Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich dahingehend definiert hat, dass damit das am 12. Oktober 1929 verabschiedete Ursprungsabkommen oder das am 28. September 1955 in Den Haag unterzeichnete Abkommen gemeint seien, je nachdem, welches Abkommen anwendbar sei. Denn eine Vereinbarung der Parteien des Luftfrachtvertrags, dass die streitgegenständliche Beförderung dem Warschauer Abkommen 1955 und nicht dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliege, wäre gemäß Art. 32 Satz 1 WA 1955 unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, worin die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von dem Abkommen abweichende Regeln festsetzen, nichtig. Ein Ausschluss der Anwendung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 würde von Art. XIV WA 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls abweichen. Denn in dieser Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt, dass das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal für internationale Beförderungen i.S. des Art. 1 des WA 1955 gilt, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls liegen. Es widerspräche auch dem zwingenden Charakter der Abkommensvorschriften, wenn es den Vertragsparteien überlassen bliebe zu bestimmen, unter welchem Haftungsregime des Warschauer Abkommens die Luftbeförderung durchgeführt werden soll.

4. Der Luftfrachtführer haftet bei der Beförderung von Gütern gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des verlorengegangenen Gutes. Eine Durchbrechung der Haftungsbegrenzung bei qualifiziertem Verschulden des Luftfrachtführers, wie sie in Art. 25 WA 1955 vorgesehen ist, kommt auf der Grundlage des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 bei der Güterbeförderung nicht in Betracht (s. Art. IX MP Nr. 4).

Die Umrechnung des zu leistenden Schadensersatzes in die maßgebliche Landeswährung - im Streitfall haben sich die Parteien auf US-Dollar geeinigt - erfolgt nach Art. 22 Abs. 6 WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währung in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Maßgebend ist der Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils, so dass es, wenn das Revisionsgericht entscheidet, auf dessen Urteil ankommt (vgl. zu Art. 23 CMR BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 202/94, TranspR 1997, 335, 337 = VersR 1997, 1298; zu § 660 Abs. 1 HGB BGH, Urt. v. 18.6.2009 - I ZR 140/06, TranspR 2009, 327 Tz. 29; Thume/Thume, Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 23 Rdn. 17 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ein Gewicht des verlorengegangenen Gutes von 180 Kilogramm zugrunde gelegt. Das hat die Revision nicht beanstandet, so dass hiervon auch im Revisionsverfahren auszugehen ist. Bei einem Wert des Sonderziehungsrechts von 1,596700 US-Dollar am 22. Oktober 2009 ergibt sich danach ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 4.885,90 US-Dollar.

III.

Somit hat die Revision lediglich in Höhe eines Betrags von 258,23 US-Dollar Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.

EU - 70% of ringtone-scam websites cleaned following EU investigation:

Consumers: 70% of ringtone-scam websites cleaned following EU investigation

70% of websites investigated for mis-selling ringtones, wallpapers and other mobile phone services have been corrected or closed, following an 18 month EU consumer crackdown carried out by 27 Member States, Norway and Iceland. Since June 2008, when initial checks took place, 301 websites were investigated by national enforcement authorities for serious breaches of EU consumer law. 70% of the 301 cases investigated, have now been resolved. 52% (159 websites) have been corrected and 17% (54 websites) have closed. The three main problems found were: unclear pricing (for example, information was missing or incomplete); failure to provide complete trader information; and misleading advertising, in particular, advertising ringtones as "free" where the consumer is in fact tied into a paying subscription. In Italy, in February and May enforcement authorities, as a result of the sweep, imposed large fines of around 2 million Euro on 9 major companies found to be in breach of the law.

EU Consumer Commissioner, Meglena Kuneva said: “This EU wide investigation was a direct response to hundreds of complaints coming in from parents and consumers from many different EU countries. Young people should not have to fall victim to scams like misleading advertising that lure them into ringtone subscriptions they thought were free. And parents should not find nasty surprises in their phone bill, when their children by accident have signed up to more than they have bargained for. These results show that EU wide enforcement co-operation can make a huge difference in cleaning up a market for consumers. This kind of joint enforcement action is where EU consumer policy will focus a lot of efforts in the future."

Dr Paolo Saba, Director General of the Consumer Protection Directorate of the Italian Antitrust Authority said, 'For the Italian Competition Authority, this enforcement initiative achieved important results in the interests of consumers making online and cross-border transactions. The results represent an important step towards more effective protection of European consumers and a more integrated European consumer protection policy.'

The market

More than 495 million mobile phones are owned by Europeans. Ring-tones alone were estimated to make up 29% of the overall "mobile content" market in Europe in 2007 (about 10% higher than 2006). The value of European ring-tone sales in 2007 was estimated at €691 million.

Results of the 2008 Ringtone Sweep

  • Of the 301 sites investigated, 70% of problems have now been resolved, (159 have been corrected (52%), and 54 have closed (17%) (see table in MEMO/09/505 for figures per Member State).

  • Over half of these websites specifically targeted children (54%, 163 websites) using children's cartoon characters, well known TV characters or required parental consent.

  • Many websites indicated multiple irregularities.(see MEMO/09/505 )

The 3 main problems found in the websites investigated were:

  • 41% of all the websites checked had some irregularity related to the information about the offer's price (124 websites out of 301). On many websites information about the price was incomplete or not referred to at all - until the consumer was invoiced via their phone bill. In particular, in the case of a subscription, the word subscription was not clearly mentioned or the period of a subscription was not clear.

  • 75% of all the websites checked lacked some of the information required to contact the trader - the trader name, geographic address or the contact details were incomplete (225 websites out of 301). This is against EU law (the eCommerce and distance selling Directives (See MEMO/09/505 ) which require details of the service provider, including an email address, to be displayed.

  • 35% of websites investigated presented the information in a misleading way (105 out of 301) Information on the contract was available on the site but hidden in small print or hard to find. In 28% of the misleading cases, services were advertised as "free", but the customer was misled and later found that there were charges or that they were tied into a long term contract.

Italy imposes hefty fines

In Italy (in February and May 2009), 9 companies which were found to be in breach of the rules during this Sweep, were fined to the tune of around 2 million €. The companies were Telecom Italia, Vodafone, Wind, Dada, Zed, H3G and Zeng, Fox Mobile and Tutto gratis. The Italian Antitrust Authority said that these companies had to be fined since the sites were not providing clear information (e.g. about the number of ringtones for the price mentioned or about their costs).

What happens next?

National authorities will continue to work to conclude the outstanding cases. The new system of EU wide sweep investigations will continue, with several other sweeps and joint actions planned for 2009-2010.


See also MEMO/09/505


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Verbraucherschutz: 70 % der Websites mit unseriösen Klingeltonangeboten nach EU-Untersuchung bereinigt

70 % der Websites, die wegen missbräuchlicher Praktiken beim Verkauf von Klingeltönen, Hintergrundbildern oder sonstige n Handydiensten im Visier einer 18 Monate dauernden EU-weiten Untersuchung standen, sind inzwischen korrigiert oder geschlossen; an dieser koordinierten Ermittlungsaktion (englisch: Sweep) beteiligten sich die Verbraucherschutzbehörden aller 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen. Seit Beginn der Untersuchungen im Juni 2008 wurden von den nationalen Durchsetzungsbehörden 301 Websites wegen massiver Verstöße gegen das EU-Verbraucherrecht überprüft. 70 % der Fälle sind inzwischen geklärt: 52 % (159 Websites) wurden korrigiert, 17 % (54 Websites) geschlossen. Moniert worden war im Wesentlichen dreierlei: unklare (z. B. keine oder lückenhafte) Informationen über den Preis, unvollständige Angaben zum Händler und irreführende Werbung (vor allem die Bewerbung von Klingeltönen als „kostenlos“, obwohl die Verbraucher in Wirklichkeit einen Abonnementvertrag unterschrieben). Als Folge der groß angelegten Untersuchungen haben die italienischen Durchsetzungsbehörden im Februar und Mai dieses Jahres neun große Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens mit hohen Geldbußen (rund 2 Millionen Euro) belegt.

EU-Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kuneva erklärte hierzu: „Die EU-weite Untersuchung war eine direkte Reaktion auf hunderte von Beschwerden von Eltern und Verbrauchern aus zahlreichen EU-Mitgliedstaaten. Junge Menschen sollten nicht Gefahr laufen, auf irreführende Werbung für angeblich kostenlose Klingeltonabonnements hereinzufallen. Und Eltern sollten keine bösen Überraschungen mit der Telefonrechnung erleben, wenn ihre Kinder aus Versehen mehr unterschrieben haben als gedacht. Diese Ergebnisse sind der Beweis dafür, dass eine EU-weite Zusammenarbeit der Behörden zur gezielten Durchsetzung des Verbraucherrechts von immensem Nutzen ist. Auch in Zukunft werden derartige Aktionen einen Schwerpunkt der EU-Verbraucherpolitik bilden.“

Dr. Paolo Saba, Generaldirektor der Verbraucherschutzdirektion der italienischen Kartellbehörde, sagte: „Aus Sicht der italienischen Wettbewerbsbehörde stellt diese Aktion für Verbraucher, die online und grenzüberschreitend einkaufen, einen großen Fortschritt dar. Zugleich ist sie ein wichtiger Schritt hin zu einem wirksameren Schutz der europäischen Verbraucher sowie zu einer besser integrierten europäischen Verbraucherschutzpolitik.“

Der Markt

In Europa gibt es über 495 Millionen Mobiltelefone. Allein die Klingeltöne machten 2007 schätzungsweise 29 % des Markts für „Mobilkommunikationsinhalte“ aus ( etwa 10 % Zunahme im Vergleich zu 2006). Der europaweite Umsatz mit Klingeltönen betrug im Jahr 2007 schätzungsweise 691 Mio. €.

Ergebnisse der Ermittlungen im Jahr 2008

  • 70 % der Probleme im Zusammenhang mit den 301 beanstandeten Websites sind gelöst ; 159 Sites (52 %) wurden korrigiert, 54 (17 %) geschlossen (genaue Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten in MEMO/09/505 ).

  • Mehr als die Hälfte dieser Websites richteten sich ganz gezielt an Kinder (163 bzw. 54 %) – mit Figuren aus Kinder-Comics oder bekannten Darstellern aus dem Fernsehen – oder es war die Zustimmung der Eltern erforderlich.

  • Viele Websites wiesen mehrere Unregelmäßigkeiten auf (siehe MEMO/09/505 ).

Bei den Untersuchungen wurden insbesondere folgende drei Probleme festgestellt:

  • Fast 41 % aller untersuchten Websites wiesen Unregelmäßigkeiten bei den Preisangaben auf (124 Websites von 301). Auf vielen Websites fehlten die Informationen über die Preise ganz oder teilweise; den tatsächlichen Preis erfuhren die Verbraucher erst dann, wenn die Telefonrechnung eintraf. Insbesondere wurde bei Abonnements nicht ausdrücklich das Wort „Abonnement“ verwendet oder die Laufzeit nicht deutlich angegeben.

  • Bei 75 % aller untersuchten Websites (225 von 301) waren die Händlerangaben unvollständig : Es fehlten Name, Anschrift oder sonstige Kontaktdaten. Dies stellt einen Verstoß gegen EU-Recht dar (Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr und über den Fernabsatz; siehe MEMO/09/505 ), wonach genaue Angaben zum Anbieter vorgeschrieben sind (einschließlich E‑Mail-Adresse).

  • Auf 35 % der untersuchten Websites (105 von 301) waren die Informationen irreführend präsentiert . Zum Beispiel waren vertragliche Details im Kleingedruckten versteckt oder schwer auffindbar. In 28 % der monierten Fälle wurden Dienstleistungen zwar als „gratis“ angeboten, entpuppten sich später aber als kostenpflichtig oder an einen langfristigen Vertrag gekoppelt.

Italien verhängt saftige Bußgelder

In Italien haben die Behörden (im Februar und im Mai 2009) wegen Verstößen, die im Rahmen dieser Untersuchungen aufgedeckt wurden, gegen neun Unternehmen Geldstrafen in Höhe von rund zwei Millionen Euro verhängt. Diese Unternehmen waren: Telecom Italia, Vodafone, Wind, Dada, Zed, H3G, Zeng, Fox Mobile und Tutto gratis. Nach Angaben der italienischen Kartellbehörde mussten diese Unternehmen bestraft werden, da die Informationen auf den Websites (z. B. über die Anzahl der Klingeltöne für den angegebenen Preis oder über die Kosten) nicht klar waren.

Wie geht es weiter?

Die nationalen Behörden werden weiter an der Lösung der noch offenen Probleme arbeiten. Das neue Vorgehen mit breit angelegten EU-weiten Untersuchungen wird fortgesetzt; für die Jahre 2009/2010 sind mehrere weitere dieser Sweeps und andere gemeinsame Aktionen geplant.


Siehe auch MEMO/09/505

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Consumo: limpieza del 70 % de los sitios web que vendían melodías para móviles de manera fraudulenta tras una investigación de la UE

Tras una contundente campaña de dieciocho meses contra la vulneración de los derechos de los consumidores de la UE llevada a cabo por los veintisiete Estados miembros, Noruega e Islandia, se han modificado o cerrado el 70 % de los sitios web investigados por la venta fraudulenta de melodías, fondos de pantalla u otros servicios para teléfonos móviles. Desde los primeros controles en junio de 2008, las autoridades nacionales de control han investigado los graves casos de incumplimiento de la legislación de la UE en materia de consumo detectados en 301 sitios web. El 70 % de los 301 casos investigados ya se han resuelto. El 52 % de los sitios web (159 sitios) han sido modificados y el 17 % (54 sitios) han sido cerrados. Los tres principales problemas detectados son: una tarificación confusa (por ejemplo, faltaba información o era incompleta); la ausencia de información completa sobre el comerciante; y la presencia de anuncios engañosos, especialmente publicidad sobre melodías anunciadas como «gratuitas», cuando, en realidad, el consumidor se veía obligado a pagar una suscripción. En Italia, en los meses de febrero y mayo, tras la operación de limpieza, las autoridades de control sancionaron a nueve grandes empresas que incumplían la ley con multas de aproximadamente dos millones de euros.

Meglena Kuneva, Comisaria Europea de Protección de los Consumidores, ha declarado: «Esta investigación a escala de la UE constituye una respuesta directa a los cientos de quejas de padres y consumidores de muchos países de la UE. Los jóvenes no deben ser víctimas de estafas, como la publicidad engañosa que les hace comprar melodías para móviles que creían gratuitas. Asimismo, los padres no deben encontrarse con desagradables sorpresas en la factura de teléfono porque sus hijos han comprado accidentalmente algo que no pretendían. Estos resultados muestran que la cooperación en materia de control y sanción a escala de la UE puede contribuir en gran medida a sanear el mercado en beneficio de los consumidores. En el futuro, la política de los consumidores de la UE pondrá el acento en este tipo de acciones conjuntas de control y sanción.»

Paolo Saba, Director General de la Dirección de Protección de los Consumidores de la Autoridad de Competencia italiana, ha declarado: «Para la Autoridad de Competencia italiana, esta iniciativa de control y sanción ha logrado importantes resultados en beneficio de los consumidores que hacen transacciones en línea y transfronterizas. Los resultados suponen un importante paso hacia una protección más efectiva de los consumidores europeos y una política europea de protección de los consumidores más integrada.»

El mercado

El número de teléfonos móviles en Europa supera los 495 millones. Se estima que las melodías para móviles, por sí solas, representaban en 2007 el 29 % de todo el mercado de «contenido para móviles» en Europa (aproximadamente un 10 % más que en 2006). En 2007, el valor de las ventas de melodías para móviles a escala europea estaba estimado en 691 millones de euros.

Resultados de la investigación de 2008 sobre melodías para móviles

  • Se ha resuelto un 70 % de los problemas detectados en los 301 sitios investigados [159 han sido modificados (52 %) y 54 han sido cerrados (17 %); (véanse las cifras por Estado miembro en el cuadro del documento MEMO/09/505 )].

  • Más de la mitad de estos sitios web estaban destinados específicamente a los niños (el 54 %, esto es, 163 sitios web), utilizaban personajes de dibujos animados infantiles y personajes de televisión conocidos o precisaban del consentimiento de los padres.

  • Muchos sitios web presentaban múltiples irregularidades (véase el documento MEMO/09/505 )

Los tres principales problemas detectados en los sitios web investigados eran los siguientes:

  • El 41 % de los sitios web controlados presentaban alguna irregularidad relacionada con la información sobre el precio de la oferta (124 sitios web de un total de 301). En muchos sitios web, la información sobre el precio era incompleta o este ni siquiera se mencionaba, hasta que era facturado en el recibo del teléfono. En caso de suscripción, esta no se mencionaba expresamente o no estaba claro el periodo de suscripción.

  • En el 75 % de todos los sitios web controlados faltaba algún dato necesario para contactar al comerciante y estaban incompletos el nombre comercial, la dirección geográfica o los datos de contacto (en 225 sitios web de un total de 301). Esto es contrario a la legislación de la UE (Directivas sobre el comercio electrónico y la venta a distancia; véase el documento MEMO/09/505 ), que exige que se indiquen los datos del proveedor del servicio, incluido su correo electrónico.

  • En el 35 % de los sitios web investigados la información se presentaba de manera engañosa (en 105 de los 301 sitios): la información sobre el contrato estaba disponible en el sitio web pero estaba oculta en letra pequeña o era difícil de encontrar. En el 28 % de los casos engañosos, los servicios figuraban como «gratuitos», pero se engañaba al cliente, que posteriormente descubría que conllevaban costes o que estaban ligados a un contrato a largo plazo.

Italia impone severas multas

En Italia (en los meses de febrero y mayo de 2009), nueve empresas declaradas culpables de incumplimiento de la normativa durante la investigación fueron sancionadas con multas de aproximadamente dos millones de euros. Las nueve empresas son Telecom Italia, Vodafone, Wind, Dada, Zed, H3G, Zeng, Fox Mobile y Tutto gratis. La Autoridad Italiana de Defensa de la Competencia afirmó que las empresas debían ser multadas porque sus sitios no ofrecían información clara (por ejemplo, sobre el número de melodías descargables por el precio mencionado o sobre sus costes).

Próximos pasos

Las autoridades nacionales seguirán trabajando para cerrar los casos pendientes. El nuevo sistema de investigaciones de limpieza a escala de la UE seguirá adelante y se prevén otras operaciones de limpieza y acciones conjuntas en 2009-2010.

Véase también el documento MEMO/09/505